b) Bereits in ihrer Prozesseingabe verlangte die Klägerin Ersatz für die ihr vor dem Prozess entstandenen Expertenkosten sowie für den zusätzlichen Aufwand, der der Verwaltung im Zusammenhang mit der angeblich von A. herbeigeführten Gefährdung des Daches zusätzlich entstanden und von ihr zu vergüten gewesen sei. C. stellte für seine im Auftrage der Klägerin erfolgte Gutachtertätigkeit am 4. Dezember 1996 insgesamt den Betrag von Fr. 13´163.40 in Rechnung. Er schlüsselte den Rechnungsbetrag auf fünf Teilbereiche auf, von denen auf den Aufgabenbereich Statik Fr. 7´007.10 und auf allgemeine Kosten (Grundlagenbeschaffung usw.) Fr. 3´032.35 entfielen.