Im Gutachten F. werden nun aber unter dem Gesamtbetrag von 8´500 Franken sowohl Abbruch- als auch Wiederherstellungsarbeiten zusammengefasst, es wird nicht unterschieden, welche Beträge im einzelnen auf das (gemäss Urteil vom Beklagten vorzunehmende) Entfernen des Humus und des Rasens, auf die Beseitigung des Holzrostes sowie auf den Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und das Instandstellen der Schutzschicht entfallen. Eine konkrete Ziffer gibt der Experte nur für die Kosten eines begehbaren Belages (Kies, Sand, Betonplatten) an. Nur dieser, vom Gutachter auf Fr. 6´120.-- geschätzte Betrag kann der Klägerin daher unter dieser Position zugesprochen werden.