Nachdem der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage selbst abzuräumen, verbleibt als Schadenersatzforderung nur noch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach erfolgter Entfernung der Natursteinmauer, der Rabatten und der Rasenfläche. Im Gutachten F. werden nun aber unter dem Gesamtbetrag von 8´500 Franken sowohl Abbruch- als auch Wiederherstellungsarbeiten zusammengefasst, es wird nicht unterschieden, welche Beträge im einzelnen auf das (gemäss Urteil vom Beklagten vorzunehmende) Entfernen des Humus und des Rasens, auf die Beseitigung des Holzrostes sowie auf den Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und das Instandstellen der Schutzschicht entfallen.