falls er eine auf den umschriebenen Sachverhalt gegründete Forderung für verjährt gehalten haben sollte. Damit erweisen sich die vom Beklagten erhobenen Einwände als nicht stichhaltig, doch bleibt noch prüfen, ob die Forderung in quantitativer Hinsicht begründet ist. Nachdem der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage selbst abzuräumen, verbleibt als Schadenersatzforderung nur noch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach erfolgter Entfernung der Natursteinmauer, der Rabatten und der Rasenfläche.