Es trifft daher auch nicht zu, dass es sich bei dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 8´500 Franken bezifferten Position um einen neu vorgebrachten Sachverhalt handelte, wurde doch unter der Ziffer 25 c) der Prozesseingabe dieser Punkt ausdrücklich erläutert, einzig die Bezifferung der Position wurde unter Hinweis auf die Ermittlung durch einen Gutachter noch offen gelassen. Angesichts dieser Sachlage wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beklagte in seiner Prozessantwort mit Bezug auf diese Schadenersatzposition die Verjährungseinrede hätte erheben müssen, 26