Der im Rechtsbegehren 2a geforderte und vom Bezirksgericht angeordnete Abbruch dieser Anlage war eine Sache, die Wiederherstellung des alten Zustandes, für das in Ziffer 3 Schadenersatz gefordert wurde, eine andere. Es trifft daher auch nicht zu, dass es sich bei dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 8´500 Franken bezifferten Position um einen neu vorgebrachten Sachverhalt handelte, wurde doch unter der Ziffer 25 c) der Prozesseingabe dieser Punkt ausdrücklich erläutert, einzig die Bezifferung der Position wurde unter Hinweis auf die Ermittlung durch einen Gutachter noch offen gelassen.