Die Argumentation der Beklagten hält einer Überprüfung nicht stand. Einmal trifft es nicht zu, dass das Schadenersatzbegehren gegenstandslos geworden ist, weil der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage zu entfernen. Der im Rechtsbegehren 2a geforderte und vom Bezirksgericht angeordnete Abbruch dieser Anlage war eine Sache, die Wiederherstellung des alten Zustandes, für das in Ziffer 3 Schadenersatz gefordert wurde, eine andere.