Der Berufungskläger machte vor Kantonsgericht geltend, es handle sich bei dieser Position um einen Teil des klägerischen Eventualbegehrens 2b gemäss Leitschein und Prozesseingabe. Nachdem das Bezirksgericht das Hauptbegehren 2a gutgeheissen habe, sei das Eventualbegehren gegenstandslos geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Klägerin den gleichen Sachverhalt erstmals als Teil des Rechtsbegehrens 3 unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht. Auf diesen neu vorgebrachten Sachverhalt hätte nicht eingetreten werden dürfen; in jedem Falle hätte seine sofort erhobene Verjährungseinrede berücksichtigt werden müssen.