a) Das Bezirksgericht sprach der Klägerin den zuletzt erwähnten Betrag von Fr. 8´500.-- mit der Begründung zu, nach Entfernung der vom Kläger gebauten Gartenanlage müsse dieser Dachteil wieder hergestellt werden; der dafür erforderliche finanzielle Aufwand werde vom Experten auf den geforderten Betrag beziffert. Die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Verjährungseinrede könne – weil verspätet vorgebracht - nicht gehört werden. Der Berufungskläger machte vor Kantonsgericht geltend, es handle sich bei dieser Position um einen Teil des klägerischen Eventualbegehrens 2b gemäss Leitschein und Prozesseingabe.