aufwand entfallen würden. Einen in der Prozesseingabe noch nicht näher bezifferten, durch Expertise zu bestimmenden Betrag forderte die Klägerin als Schadenersatz für angeblich auf Weisung des Beklagten erfolgte mangelhaft ausgeführte Dachsanierungsarbeiten (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden unter dieser Position insgesamt Fr. 8´023.— gefordert) und schliesslich wurde ein ebenfalls durch Expertise festzusetzender Betrag für bauliche Massnahmen nach Entfernung der Dachgartenanlage durch den Beklagten verlangt (an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht auf Fr. 8´500.-- beziffert). Zu diesen Positionen ergibt sich folgendes: