3. Unter der Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens machte die Klägerin für verschiedene Schadenersatzpositionen ursprünglich einen Betrag von 45´000 Franken geltend, den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Fr. 30´461.— herabsetzte. Das Bezirksgericht hiess von dieser Summe insgesamt einen Betrag von Fr. 22´438.— gut, und mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin Erhöhung dieser Position auf eine Summe von Fr. 25´961.--.