Dabei ist nicht etwa auf Annahmen bezüglich eines gewissen Objekts an einem bestimmten Ort, sondern auf allgemein gültige Gewichte abzustellen, wie sie ebenfalls durch Normen geregelt sind. Abgesehen davon, dass in den Ausführungen, die der Rechtsvertreter des Beklagten unter Berufung auf eine Tabelle des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung in Davos zu den Schneehöhen macht, stets mit dem Gewicht von frisch gefallenem Schnee argumentiert wird, während sich gesetzter Nassschnee nach der gleichen Tabelle schon bei einer nicht ungewöhnlichen Höhe ein Gewicht von bis zu 600 kg/m3 erreichen kann, darf nicht davon ausgegangen werden, dass stets