langt ist. Es ist nicht einzusehen, was bei diesem Vorgehen nicht rechtens sein soll. Für das Kantonsgericht völlig selbstverständlich ist auch, dass die Frage, ob eine Überbeanspruchung von gemeinschaftlichen Bauteilen besteht, unter Einbeziehung des Schneegewichts zu beantworten ist. Dabei ist nicht etwa auf Annahmen bezüglich eines gewissen Objekts an einem bestimmten Ort, sondern auf allgemein gültige Gewichte abzustellen, wie sie ebenfalls durch Normen geregelt sind.