Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe zu Unrecht auf die SIA- Normen abgestellt, ist daher nicht gerechtfertigt. Das Bezirksgericht hat, wie auch das Kantonsgericht, nicht selbst die SIA-Normen angewandt, sondern auf die Schlussfolgerungen des Experten abgestellt, zu denen dieser nicht willkürlich aufgrund irgendeiner persönlichen Betrachtungsweise, sondern unter Bezugnahme auf die anerkannten Regel der Baukunde, wie sie eben die SIA-Normen darstellen, ge- 24