Es ist dabei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht erforderlich, dass bereits eine Beschädigung gemeinsamer Bauteile nachgewiesen wird, es genügt vollkommen, wenn ein Schaden droht; dies ist aber bei der vom Gutachter festgestellten Überbeanspruchung der Armierung zweifellos der Fall. Die Argumentation des Berufungsklägers, es stehe ihm die uneingeschränkte Nutzung und Gestaltung der Dachterrasse innerhalb der gesetzlichen Schranken zu, trifft durchaus zu. Diese Schranken gebieten nun aber eben, dass die Dachterrasse nicht stärker belastet werden darf, als es die bestehende Konstruktion erlaubt;