Am Augenschein vom 31. Mai 2001 präzisierte der Experte, zu beseitigen seien die Rabatten samt Bruchsteinmauern im Bereich der Auskragungen, im Plan bezeichnet mit den Schnitten C-C; die restlichen Teile könnten nach seiner Ansicht stehen bleiben. Auf Grund dieser Sachlage steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass die erwähnten Bauteile nicht nur aus stockwerkeigentümerrechtlichen Gründen, sondern auch aus statischer Sicht entfernt werden müssen. Es ist dabei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht erforderlich, dass bereits eine Beschädigung gemeinsamer Bauteile nachgewiesen wird, es genügt vollkommen, wenn ein Schaden droht;