O. S. 435, 682 und 711/12, wonach das Erstellen einer Gartenanlage mit Intensivbegrünung und Bepflanzung mit Gehölzen eine das Benützungsrechts überschreitende, unzulässige bauliche Massnahme und zudem eine unzulässige Beeinträchtigung darstellt, da Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum nur noch erschwert festgestellt werden können). Das Kantonsgericht ist daher mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte durch die vorgenommenen Veränderungen seine Rechte als Stockwerkeigentümer in einer Art. 641 und Art. 712a Abs. 2