Dies führt gerade bei der Suche nach Undichtigkeiten des Daches zu Nachteilen, die schwer wiegen und von der Stockwerkeigentümergemeinschaft daher mit guten Gründen nicht hingenommen werden müssen (vgl. um Ganzen auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. S. 435, 682 und 711/12, wonach das Erstellen einer Gartenanlage mit Intensivbegrünung und Bepflanzung mit Gehölzen eine das Benützungsrechts überschreitende, unzulässige bauliche Massnahme und zudem eine unzulässige Beeinträchtigung darstellt, da Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum nur noch erschwert festgestellt werden können).