Einmal abgesehen von den Folgen bezüglich der Statik wurde durch dieses Vorgehen nicht nur die äussere Gestalt der Dachterrasse grundlegend verändert, was – da diese praktisch nicht einsehbar ist - weniger ins Gewicht fällt , es wurde auch die Funktion dieses Gebäudeteils entscheidend verändert. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt und es konnte dies auch anlässlich des Augenscheins mit aller Klarheit festgestellt werden, dass durch diese massiven Veränderungen der Zugang zu den unter der obersten Bodenschicht liegenden gemeinschaftlichen Gebäudeteilen in untolerierbarer Weise erschwert wird.