zu verändern, das ihm von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestanden wurde. Nach der Aktenlage war es sein Recht, den inneren Teil der Terrasse nach seinen Vorstellungen zu gestalten und auf dem äusseren Teil eine Bepflanzung unter Verwendung von Steintrögen vorzunehmen. Was den an dieser Stelle zur Diskussion stehenden äusseren Terrassenteil betrifft, hat A. sich nun aber in keiner Weise an diese Vorgabe gehalten.