Geht man vom Gesetzestext und von den zitierten Literaturstellen aus, so könnte im vorliegenden Fall bestenfalls die oberste Schicht des Terrassenbodens, also im inneren Terrassenteil etwa der Granitboden und im äusseren Teil die losen Bodenplatten, zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Wie es sich damit verhält, kann an sich offen bleiben, es war dem Beklagten in jedem Fall verwehrt, die äussere Gestalt der Dachterrasse und ihre Funktionalität über das hinaus 22