Nicht nur auf das Aussehen, sondern auch auf die Funktion eines Gebäudeteils stellt das Gesetz ab, wenn in Art. 712a Abs. 2 ZGB bestimmt wird, der Stockwerkeigentümer dürfe die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Geht man vom Gesetzestext und von den zitierten Literaturstellen aus, so könnte im vorliegenden Fall bestenfalls die oberste Schicht des Terrassenbodens, also im inneren Terrassenteil etwa der Granitboden und im äusseren Teil die losen Bodenplatten, zu Sonderrecht ausgeschieden werden.