Meier- Hayoz (Berner Kommentar, N. 31 und 19 zu Art. 712b Abs. 2) hält dafür, dass an einer Dachterrasse zwar Sondernutzungsrechte eingeräumt werden könnten, dass es sich aber bei einer solchen Terrasse trotzdem um einen Gebäudeteil handle, der die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes so wesentlich mitbestimme, dass er kraft Art. 712 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwingend gemeinschaftlich sei; damit soll verhindert werden, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer Eingriffe in diese Gebäudeteile vornähmen und so die äussere Gestalt des Gebäudes eigenmächtig verändern könnten. Nicht nur auf das Aussehen, sondern auch auf die Funktion eines Gebäudeteils stellt das Gesetz ab, wenn in Art.