Dies werde in den meisten Fällen zutreffen, vor allem dann, wenn die Terrasse gleichzeitig das Dach für darunter liegende Wohnungen bilde. Wenn die oberste Schicht eines Flachdaches noch eine Isolierungsfunktion habe, sei vom gemeinschaftlichen Eigentum des Daches auszugehen. Allenfalls könne die oberste begehbare Schicht des Aufbaus zu Sondereigentum erklärt werden, also der Belag, zum Beispiel die Fliesen, hingegen seien die darunterliegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung zwingend gemeinschaftliches Eigentum (a.a.O. Seite 211 f.). In die gleiche Richtung geht auch die schweizerische Gesetzgebung. Meier- Hayoz (Berner Kommentar, N. 31 und 19 zu Art.