Dies ist nun nicht mit Bezug auf alle Teile einer Dachterrasse der Fall. So wird etwa im Kommentar Bärmann/Pick/Merle (8.Auflage, München 2000) zum deutschen Wohneigentumsgesetz festgehalten (S. 223), soweit eine Terrasse einen konstruktiven und integrierenden Bestandteil des Gebäudes bilde und insbesondere für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sei, könne sie nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Dies werde in den meisten Fällen zutreffen, vor allem dann, wenn die Terrasse gleichzeitig das Dach für darunter liegende Wohnungen bilde.