Steintröge bezogen habe, stellt er sich auf den Standpunkt, die Gartenanlage, wie er sie angelegt habe, entspreche der landesüblichen Gestaltung eines Dachgartens. Dieser Auffassung, welche das Aufstellen von Steintrögen mit der Gartenanlage, wie sie vom Beklagten geschaffen wurde, gleichsetzt, kann nun aber offensichtlich nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte geltend macht, es stehe ihm das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an der Dachterrasse zu, so trifft dies von vornherein nur insoweit zu, als es um Gebäudeteile geht, die zu Sonderrecht ausgeschieden werden können. Dies ist nun nicht mit Bezug auf alle Teile einer Dachterrasse der Fall.