Bei dieser Gelegenheit wurde offenbar die Meinung geäussert, dass das, was A. gebaut hatte, nicht dem entsprach, was seinerzeit bewilligt worden war. Der Beklagte soll dem entgegnet haben, er habe mit der Wohnung auch das Benützungsrecht an der Dachterrasse erworben. Auch heute beharrt er auf seiner Auffassung, wonach ihm die uneingeschränkte Benutzung der Dachterrasse zugesichert worden sei. Obwohl er dann aber zugesteht, dass sich die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf 21