Es wird von niemandem bestritten, dass der Berufungskläger mit dem Kauf seiner Eigentumswohnung auch das Recht auf die alleinige und uneingeschränkte Benützung der Dachterrasse erworben hat. Es trifft auch zu, dass A. anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Januar 1991 bewilligt worden war, seine Wohnung umzubauen und die Dachterrasse zu verändern. Dem Protokoll dieser Versammlung kann allerdings nicht entnommen werden, welche Veränderungen genehmigt worden waren, doch hatte der Beklagte damals offenbar detaillierte Pläne vorgelegt.