Es drohe also nach diesen Feststellungen mindestens solange keine Gefahr, als die Dachterrasse von Schnee geräumt werde; dass dies geschehe, habe aber die Klägerin in der Hand, und die entsprechenden Arbeiten würden vom Hauswart auch stets ausgeführt, wenn ihm die Klägerin keine gegenteiligen Instruktionen erteile.