679 ZGB und nicht irgendwelche SIA-Normen. Durch die Anlage des Dachgartens habe er aber seine Rechte nicht überschritten und keine gemeinsamen Bauteile beschädigt und solche auch nicht mit Schaden bedroht. Der Gerichtsexperte H. habe klar festgehalten, dass die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG ohne Schneelast gewährleistet sei, also drohe eine Gefährdung bloss durch die Kombination von Gewicht der Dachgartenanlage mit der heutigen normgemässen Schneelast von 721 kg/m2, was einer für St. Moritz völlig unrealistischen Schneehöhe von sieben Metern entspreche. Es drohe also nach diesen Feststellungen mindestens solange keine Gefahr, als die Dachterrasse von Schnee geräumt werde;