ses einen Schadenseintritt begünstigenden Zustandes. Der Berufungskläger wendet gegen diese Argumentation ein, er habe mit dem seinerzeitigen Bau nichts zu tun, weshalb die SIA-Normen keine Rolle spielten. Er habe die Eigentumswohnung gestützt auf den Begründungsakt und das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem ausdrücklichen Recht der ausschliesslichen und uneingeschränkten Nutzung der Dachterrasse erworben. Beurteilungskriterien seien daher die die gesetzlichen Schranken festlegenden Art. 712a und Art. 679 ZGB und nicht irgendwelche SIA-Normen.