Das Bezirksgericht hielt sodann fest, nach dieser Beurteilung durch den Experten stelle die Gartenanlage eine Gefährdung für das Gebäude dar. Das Recht zur alleinigen und ausschliesslichen Nutzung der Dachterrasse berechtige den Beklagten aber nicht, auf dieser eine das Gebäude schädigende Gartenanlage zu errichten. Die Klägerin verlange daher zu Recht die Beseitigung die- 20