Die Vorinstanz hat diesem Begehren stattgegeben und dazu ausgeführt, nach den Feststellungen und Berechnungen des für Statikfragen beigezogenen Experten stehe fest, dass die Dachgartenanlage die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion verändere. Die Tragsicherheit der Decke über dem vierten Obergeschoss sei bei Berechnung mit Eigengewicht und Schneelasten nach der massgebenden SIA- Norm nicht gewährleistet. Das Bezirksgericht hielt sodann fest, nach dieser Beurteilung durch den Experten stelle die Gartenanlage eine Gefährdung für das Gebäude dar.