2. Mit Bezug auf den äusseren Dachterrassenteil beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf diesem angebrachten, von ihr nicht bewilligten Dachaufbauten zu entfernen, insbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola. Die Vorinstanz hat diesem Begehren stattgegeben und dazu ausgeführt, nach den Feststellungen und Berechnungen des für Statikfragen beigezogenen Experten stehe fest, dass die Dachgartenanlage die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion verändere.