Soll die Gutheissung der Klage hinsichtlich des umfangmässig weit grösseren Teils der Abdichtungen nicht zu einem Pyrrhussieg verkommen, tut die Klägerin also gut daran, sich mit dem Beklagten auf eine gemeinsame Lösung der gleich gelagerten Probleme zu einigen. - Ist der Beklagte nach dem Gesagten im Sinne von Naturalersatz zu verpflichten, den durch das Abfräsen der Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beheben, wird das auf Zahlung eines Schadenersatzes gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines Betrages von 13´000 Franken gegenstandslos, wurde dieses für den Fall der Aufhebung