Es ist zwar richtig, dass der durch diese Vorkehren angestrebte Schutz vor Wasserschäden erst voll wirksam werden wird, wenn auch der Dachwasserablauf regelgerecht saniert sein wird. Da die Klägerin jedoch den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch in diesem Bereich entfernt hat, nicht zu erbringen vermochte, kann A. nicht zur Behebung auch dieses Mangels verpflichtet werden. Soll die Gutheissung der Klage hinsichtlich des umfangmässig weit grösseren Teils der Abdichtungen nicht zu einem Pyrrhussieg verkommen, tut die Klägerin also gut daran, sich mit dem Beklagten auf eine gemeinsame Lösung der gleich gelagerten Probleme zu einigen.