putz mit Netz geschützt werden. Angesichts dieser Sachlage kommt man nicht umhin, den Beklagten in Gutheissung der Klage zu verpflichten, die zur Behebung der von ihm veranlassten Eigentumsverletzung notwendigen Arbeiten gemäss den vom Experten F. in seinem Zusatzbericht vom 6. April 2000 unter der Sanierungsvariante 3 beschriebenen baulichen Massnahmen (nach dem oben unter Ziffer 1 Gesagten selbstverständlich ohne die Arbeiten an den Terrassentüren) ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs ausführen zu lassen.