) zusteht. Es kann damit offen bleiben, ob auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Grund der getroffenen Vereinbarungen über die Ausführung der Sanierungsarbeiten im inneren und im äusseren Terrassenteil besteht. Die Akten lassen darauf schliessen, dass wohl auch eine solche Rechtsgrundlage gegeben wäre und der Beklagte auch aus diesem Grunde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden könnte. - Der Gutachter hat anlässlich des Augenscheins klar dargelegt, dass die an den Wänden hochgezogene Dichtungsschicht aus Dachpappe im inneren Teil der Dachterrasse trotz der Überdachung erforderlich sei, um Wasserschäden zu vermeiden;