Dies trifft an sich zu, hingegen entbindet es den Kläger nicht von seiner Verantwortung, für die Entfernung der ausserhalb dieses Bereichs vorhanden gewesenen Winkelbleche geradezustehen. Mit Bezug auf diesen gemeinschaftlichen Gebäudeteil hat A. gemäss Art. 712a Abs. 2 und 641 Abs. 1 ZGB seine Eigentumsrechte überschritten, so dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft schon auf Grund dieser Bestimmungen ein Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrig geschaffenen Zustandes (im Sinne von Naturalersatz; vg. BGE 111 II 24 ff.) zusteht.