Auch an dieser Stelle fehlt nach den Feststellungen des Experten, welche sich am Augenschein bestätigten, das Winkelblech, doch ist nicht bewiesen, wer für dessen Entfernung in diesem Bereich verantwortlich ist. Nach der nicht widerlegbaren Darstellung des Beklagten war dies im Rahmen der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparatur des Dachwasserablaufs geschehen, weshalb er nicht berechtigt sei und auch nicht gezwungen werden könne, daran eine Korrektur vorzunehmen. Dies trifft an sich zu, hingegen entbindet es den Kläger nicht von seiner Verantwortung, für die Entfernung der ausserhalb dieses Bereichs vorhanden gewesenen Winkelbleche geradezustehen.