Wie dem auch sei, es gibt keine Zweifel darüber, dass der Beklagte – ohne jedenfalls von der Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu ermächtigt geworden zu sein – gemeinschaftliche Gebäudeteile abgetrennt hat und dass aus diesem Vorgehen ein Schadenersatzanspruch aus Eigentumsbeschädigung entstanden ist. Dies gilt zumindest mit Bezug auf den Bereich auf beiden Seiten des Dachwasserablaufs, also entlang dem Teil der Hauswand, bei welchem der Granitboden bis an die Wand heranreicht, was nur dort nicht der Fall ist, wo sich hinter einer Art Kastentür der Wasserablauf befindet.