Diese Darstellung widerspricht allerdings den Ausführungen G.s im Brief an die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 25. September 1996, von welchem der Beklagte behauptet, es könne nicht wirklich von G. geschrieben worden sei. Wie dem auch sei, es gibt keine Zweifel darüber, dass der Beklagte – ohne jedenfalls von der Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu ermächtigt geworden zu sein – gemeinschaftliche Gebäudeteile abgetrennt hat und dass aus diesem Vorgehen ein Schadenersatzanspruch aus Eigentumsbeschädigung entstanden ist.