Auf Grund der Beweislage steht fest, dass A. die Winkelbleche entlang der Hauswand bodeneben abfräsen liess. Dies ist auch unbestritten, doch macht der Beklagte geltend, er habe dies getan, weil der Dachdecker und Spengler G. diese Winkelbleche (wobei es vor allem um die darunterliegende, vom Winkelblech geschützte Dachpappe geht) infolge der Überdachung des inneren Terrassenteils als nicht mehr erforderlich bezeichnet habe. Diese Darstellung widerspricht allerdings den Ausführungen G.s im Brief an die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 25. September 1996, von welchem der Beklagte behauptet, es könne nicht wirklich von G. geschrieben worden sei.