Er habe sodann zwecks Reparatur des Dachwasserablaufs das Winkelblech in diesem Bereich auf einer Breite von etwa einem Meter entfernt und dieses fehle jetzt, wie vom Experten anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei. Damit habe er (der Beklagte) nichts zu tun, das sei Sache der Klägerin, welche diese Arbeit abgenommen und bezahlt habe. Wenn der Nicht-Ersatz des entfernten Winkelblechs ein Mangel sei, so möge die Klägerin bei ihrem Unternehmer Mängelrüge erheben. 18