kelbleche fehlten und die zweilagige Dachpappe sei unterhalb des Plattenbodens abgeschnitten worden. Der Beklagte bestreitet dies auch heute nicht, er macht aber geltend, die Winkelbleche seien nach der Ansicht der Klägerin, beziehungsweise ihres Unternehmers G. nicht mehr nötig gewesen, da die Fassade jetzt durch die Überdachung geschützt sei. Aus diesem Grunde habe G. den weggeschnittenen Teil nicht mehr ersetzt. Er habe sodann zwecks Reparatur des Dachwasserablaufs das Winkelblech in diesem Bereich auf einer Breite von etwa einem Meter entfernt und dieses fehle jetzt, wie vom Experten anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei.