Die Stockwerkeigentümergemeinschaft machte darauf in einem Schreiben vom 20. August 1996 für die Fehler und die Folgeschäden G. verantwortlich, der jedoch in seinem Brief vom 25. September 1996 - von welchem der Beklagte allerdings bezweifelt, dass er vom Spengler G. verfasst wurde – seine Haftung entschieden bestritt. Zur Frage der Winkelbleche führte er aus, A. und dessen Bauführer hätten anlässlich der Dachrenovation von 1994 den Auftrag gegeben, die notwendigen Kupferbleche am Rande der Terrasse bodeneben abzufräsen und diese durch Marmorsockel zu ersetzen.