In seinem in der Folge eines Wasserschadens zuhanden der Freiburger Versicherungen verfassten Bericht vom 6. August 1996 äusserte der Architekt L. die Vermutung, der Schaden könnte darauf zurückzuführen sein, dass der Dachablauf nicht dicht sei und dass auf der Wohnungsseite das Winkelblech fehle. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft machte darauf in einem Schreiben vom 20. August 1996 für die Fehler und die Folgeschäden G. verantwortlich, der jedoch in seinem Brief vom 25. September 1996 - von welchem der Beklagte allerdings bezweifelt, dass er vom Spengler G. verfasst wurde – seine Haftung entschieden bestritt.