b) Die Klägerin machte in ihrer Prozesseingabe weiter geltend, die Sanierung des inneren Dachteils, die vereinbarungsgemäss direkt A. veranlasst habe, sei nicht nach den Regeln der Kunst vorgenommen worden. Zu beanstanden sei insbesondere, dass die wasserabhaltenden, der Wand entlang laufenden Kupferbleche entgegen aller Regeln der Kunst bodeneben weggefräst worden seien. Der Beklagte 17