Eine solche Verpflichtung wäre um so stossender, wenn man bedenkt, dass die Schwellen der in den überdeckten Teil der Dachterrasse A.s führenden Türen immerhin den früheren Vorschriften entsprechen, während die Schwellen der der Witterung ausgesetzten Türen der Wohnung J. sogar etwas tiefer sind, als es die beim Bau des Hauses gültige Norm verlangte. Angesichts dieser Sachlage gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es unverhältnismässig wäre, den Beklagten zum Auswechseln der Türen und zum Anbringen neuer Schwellen zu verpflichten. Seine Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.