Davon ist aber keine Rede, so dass es Treu und Glauben widerspräche, würde man nur den Beklagten verpflichten, den heutigen Empfehlungen entsprechend seine Türschwellen auf 12 cm zu erhöhen. Eine solche Verpflichtung wäre um so stossender, wenn man bedenkt, dass die Schwellen der in den überdeckten Teil der Dachterrasse A.s führenden Türen immerhin den früheren Vorschriften entsprechen, während die Schwellen der der Witterung ausgesetzten Türen der Wohnung J. sogar etwas tiefer sind, als es die beim Bau des Hauses gültige Norm verlangte.